Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Immobilienvermittlung (Narodne Novine; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) ist die Handelsgesellschaft MOJA KUĆICA d.o.o. mit Sitz in Medulin, Brajdine 95, OIB: 42111768790, vertreten durch den Firmendirektor Goran Tranfić (im Folgenden: Makler),
in Medulin übernimmt am 15. April 2024  die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag über die Immobilienvermittlung abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen Makler und Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienmaklervertrages.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website des Vermittlers oder auf andere geeignete Weise in Kraft und gelten für alle Auftraggeber, die nach diesem Datum einen Vertrag mit dem Vermittler abgeschlossen haben.
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Bedingungen einverstanden ist und diese in vollem Umfang akzeptiert.

I. Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe

Einzelne Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
1. Ein Immobilienvermittler ist ein Handelsunternehmen, das die im Immobilienmaklergesetz festgelegten Anforderungen an die Immobilienvermittlung erfüllt (im Folgenden: Vermittler).
2. Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und als solche beim Vermittler angestellt ist (im Folgenden: Makler).
3. Unter Immobilienvermittlung versteht man Tätigkeiten von Immobilienvermittlern, die sich auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie auf Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften beziehen, deren Gegenstand eine konkrete Immobilie ist, insbesondere wenn Kaufen, Verkaufen, Tauschen, Mieten, Leasing usw.
4. Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienvermittler (Verkäufer, Käufer, Pächter, Vermieter und anderen möglichen Beteiligten an Immobilientransaktionen – im Folgenden: Auftraggeber) einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt.
5. Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienvermittler mit dem Auftraggeber zum Zweck der Vermittlung des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu verbinden versucht, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist (im Folgenden: Dritter).
6. Grundstücke sind Teilchen der Erdoberfläche sowie alles, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Eigentum und andere dingliche Rechte dauerhaft mit dem Grundstück auf der Erdoberfläche oder darunter verbunden ist.

II. Angebot und Informationen zum Thema Mediation

- Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf den Informationen, die er von den Eigentümern der zum Verkauf oder zur Vermietung angebotenen Immobilien schriftlich und/oder mündlich erhalten hat, sowie auf den Informationen, die in den schriftlichen und/oder mündlichen Bestellungen des Vermittlers enthalten sind.

- Der Kunde ist verpflichtet, dem Mediator vollständige und genaue Informationen sowie gültige und wahrheitsgetreue Dokumente in Bezug auf Qualität, Rechtmäßigkeit, Eigentum und andere dingliche Rechte im Zusammenhang mit dem Mediationsgegenstand zur Verfügung zu stellen und trägt die volle Verantwortung für die Wahrhaftigkeit und Genauigkeit aller Informationen über den Gegenstand der Mediation sowie personenbezogene Daten, die dem Mediator im Zusammenhang mit der juristischen Arbeit, für die der Mediator vermittelt, zur Verfügung gestellt werden.

- Der Auftraggeber erkennt an und akzeptiert, dass die gesamte Verantwortung, die sich aus der Verletzung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ergibt oder daraus resultiert, ausschließlich beim Auftraggeber als Verkäufer oder Vermieter liegt.

- Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung oder des Preises der Immobilie vor, die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft oder vermietet wurde oder der Eigentümer den Verkauf oder die Vermietung aufgegeben hat.
- Angebote und Bekanntmachungen der Agentur sind vom Empfänger (Dritten) als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur weitergegeben werden.

III. Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen

Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, den Auftraggeber zu finden und mit einem Dritten zu verbinden, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Errichtung eines bestimmten Rechtsgeschäfts auszuhandeln und abzuschließen Recht an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie und verpflichtet sich der Auftraggeber, ihm im Falle des Zustandekommens dieses Rechtsgeschäfts ein bestimmtes Vermittlungshonorar (im Folgenden: Honorar) zu zahlen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum geschlossen.

Sofern sich die Vertragsparteien im Vertrag selbst nicht über die Dauer des Vertragsabschlusses einigen, wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsschluss geschlossen.

Der Vertrag verlängert sich automatisch um die gleiche Dauer, für die er geschlossen wurde, wenn keiner der Vertragspartner dem anderen Vertragspartner 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit mitteilt, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu verlängern.

Der Vertrag kann im Einvernehmen der Parteien mehrmals für den in der Vereinbarung festgelegten Zeitraum verlängert werden.

IV. Vertragsbeendigung

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Mediationsvertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er geschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde, oder durch schriftliche Kündigung durch eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Zeitraum von 30 (dreißig) Tagen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, sofern die Kündigung nicht gegen den Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit verstößt und nicht in der Absicht erfolgt, dem Vermittler das Recht auf Entschädigung zu entziehen oder wissentlich zu schädigen.
Im Falle einer Kündigung des Mediationsvertrags aus den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Gründen ist der Kunde verpflichtet, dem Mediator die entstandenen Kosten zu ersetzen, deren Zahlung der Kunde ausdrücklich vereinbart hat.
Wenn der Auftraggeber innerhalb von bis zu 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrags ist, ist er verpflichtet, das Vermittlerhonorar in voller Höhe an den Vermittler zu zahlen.

V. Pflichten des Vermittlers

Mit der Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften verpflichtet sich der Vermittler insbesondere zu Folgendem:
1. zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen,
2. dem Auftraggeber den durchschnittlichen Marktpreis gleichartiger Immobilien mitteilen,
3. die Dokumente beschaffen und prüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen,
4. die zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle weiteren im Immobilienmaklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die ihm stehen besondere, gesondert ausgewiesene Kosten zu,
5. die Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
6. bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, einen Vertrag abzuschließen, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat,
7. die persönlichen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Unternehmen, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren,
8. sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften zu prüfen,
9. den Auftraggeber über alle für die Ausführung der beabsichtigten Arbeiten wichtigen Umstände, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu unterrichten,
10. Informieren Sie den Auftraggeber über die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (NN 108/17, 39/19, 151/22).

Nach Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Vermittler, für den Auftraggeber – den Immobilienkäufer – folgende Leistungen zu erbringen:
1. in Zusammenarbeit mit dem Rechtsbeistandsdienstleister die Eigentumsumschreibung im Grundbuch durchführen;
2. Den Auftraggeber als neuen Nutzer der Dienste bei Versorgungsdienstleistern registrieren.

VI. Verpflichtung des Auftraggebers

Mit der Vereinbarung über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:
1. Informieren Sie den Vermittler über alle Umstände, die für die Durchführung der Mediation wichtig sind, legen Sie genaue Informationen über die Immobilie vor und stellen Sie dem Mediator, falls vorhanden, eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie zur Verfügung, um die es sich handelt Vertragsgegenstand zur Einsichtnahme und Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dem Vermittler einen Nachweis über die Einhaltungspflicht gegenüber dem Dritten vorzulegen,
2. dem Vermittler Dokumente, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, zur Einsichtnahme und Kopie vorzulegen und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu informieren, die auf der Immobilie bestehen,
3. Geben Sie dem Mediator die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners mit notariell beglaubigter Unterschrift gemäß dem Familienrecht (NN 103/15, 98/19)
4. Geben Sie dem Vermittler einen Energieausweis zur Einsicht, d. h. erstellen Sie diesen im Falle des Immobilienverkaufs, für den dies gemäß dem Baugesetz erforderlich ist (NN 153/13, 20/17, 39/19, 125/19),
5. dem Vermittler und einem am Abschluss des vermittelten Vertrags interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
6. dem Makler alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
7. nach Abschluss des Vorvertrags und/oder Vertrags die Vermittlungsgebühr zahlen,
8. im Falle der Beendigung des Mediationsvertrages dem Mediator die entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde,
9. dem Mediator die im Rahmen der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die über die üblichen, gesondert anzugebenden Mediationskosten hinausgehen;
10. Informieren Sie den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit, für die er den Makler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Vertrags mit dem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Mediator auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, dem Mediator alle während der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als das vereinbarte Honorar betragen dürfen.
Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Abwicklung des vermittelten Geschäftes wesentliche Angaben zurückgehalten oder unrichtig gemacht hat.

VII. Vermittlungsgebühr

Die Höhe des Mediationshonorars wird durch den Mediationsvertrag bestimmt.
Das vereinbarte Vermittlungshonorar beinhaltet die Durchführung aller in Punkt V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Handlungen des Vermittlers.
Bei der Durchführung von Handlungen, die nicht in Punkt V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind, ist der Auftraggeber auf Antrag des Auftraggebers verpflichtet, dem Vermittler zusätzlich zur Vergütung des Vermittlers die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen zu erstatten.
Der Vermittler erwirbt das Recht auf volle Vergütung zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts (durch Unterzeichnung des Vorvertrags oder Vertrags), mit dem sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat. Die Zahlung des Honorars an den Mediator erfolgt zeitgleich oder unmittelbar nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, für das er vermittelt hat, also mit der Unterzeichnung des Vorvertrags bzw. der Vereinbarung durch die beiden Vertragsparteien.
Tritt der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurück, ist er verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten an Zeitaufwand, Werbung und sonstigen Kosten entsprechend dem Vermittlertarif zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt, der ihm vom Vermittler genannt wurde und mit dem der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat, der nicht derjenige ist, für den es vermittelt wurde und der zustande kommt den gleichen Zweck verfolgen wie das vermittelte Geschäft oder der Gegenstand, bei dem es sich um die Immobilie handelt, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine Beziehung mit einem Dritten einzugehen, wenn:
- den Auftraggeber direkt mitgenommen oder angewiesen hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen,
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zweck der Aushandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert,
- Teilen Sie dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen, also die Firma, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des rechtsgeschäftsberechtigten Dritten mit oder teilen Sie ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mit.

Der Vermittler hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers ist; d.h. ein Handelsunternehmen, eine Anstalt oder eine sonstige juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebensgefährte, Abkömmling oder Elternteil ist, d.h. mit der er einen Arbeitsvertrag oder einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, einen vermittelten Vertrag abschließt Rechtsgeschäft mit der Person, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.

In der Vermittlungsgebühr sind folgende vom Auftraggeber zu tragende Kosten nicht enthalten: Übersetzungen aller Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand durch einen ermächtigten Gerichtsdolmetscher, Gerichtsgebühren für die Registrierung, Vorregistrierung und Notation, Notargebühr für die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten für Gerichtsgebühren, d. h. Staatsstempel, Personalausweise, Einholung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen sowie/oder Kosten für die Einholung sonstiger Unterlagen beim zuständigen Gericht, der Landesgeodätischen Verwaltung, der Bank, den Verwaltungsstellen der zuständigen Behörden Organe lokaler und/oder regionaler Selbstverwaltungseinheiten, d. h. alle anderen Körperschaften, Regelung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien, die Gegenstand der Mediation sind, Regelung des Grundbuchstatus der Immobilien, die Gegenstand der Mediation sind.

VIII. Schlussbestimmungen

Für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten das Gesetz über die Immobilienvermittlung, das Gesetz über Schuldverhältnisse, das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstige anwendbare Vorschriften.
Eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber werden gütlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Pula zuständig.